AGB und Geschäftsbedingungen
Tonstudio Andreas Prinz, Treffling 22, A-3353 Seitenstetten.
UID: ATU 490 67 003
Gerichtsstand: Waidhofen an der Ybbs
Informationen gemäß § 5 (1) E-Commerce-Gesetz
Für den Inhalt verantwortlich:
Leopoldine Prinz
leopoldine@prinz-records.at
​Geschäftsbedingungen
Haftungsausschluss
1. Inhalt des Onlineangebotes
Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
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2. Verweise und Links
Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Webseiten („Hyperlinks“), die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem der Autor von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern.
Der Autor erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der verlinkten/verknüpften Seiten hat der Autor keinerlei Einfluss. Deshalb distanziert er sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten /verknüpften Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Diese Feststellung gilt für alle innerhalb des eigenen Internetangebotes gesetzten Links und Verweise sowie für Fremdeinträge in vom Autor eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen, Linkverzeichnissen, Mailinglisten und in allen anderen Formen von Datenbanken, auf deren Inhalt externe Schreibzugriffe möglich sind. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist.
3. Urheber- und Kennzeichenrecht
Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind! Das Copyright für veröffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.
4. Datenschutz
Wir verarbeiten die Daten unserer Kunden im Rahmen unserer vertraglichen Leistungen zu denen Werbegraphik, Websesign, Corporate Identity, Druckservice, Beratung, Werbekonzeption etc. gehören.Hierbei verarbeiten wir Bestandsdaten (z.B., Kundenstammdaten, wie Namen oder Adressen), Kontaktdaten (z.B., E-Mail, Telefonnummern), Inhaltsdaten (z.B., Texteingaben, Fotografien, Videos), Vertragsdaten (z.B., Ver-tragsgegenstand, Laufzeit), Zahlungsdaten (z.B., Bankverbindung, Zahlungshistorie), Nutzungs- und Metadaten (z.B. im Rahmen der Auswertung und Erfolgsmessung von Marketingmaßnahmen). Besondere Kategorien per-sonenbezogener Daten verarbeiten wir grundsätzlich nicht, außer wenn diese Bestandteile einer beauftragten Verarbeitung sind. Zu den Betroffenen gehören unsere Kunden, Interessenten sowie deren Kunden, Nutzer, Web-sitebesucher oder Mitarbeiter sowie Dritte. Der Zweck der Verarbeitung besteht in der Erbringung von Vertrags-leistungen, Abrechnung und unserem Kundenservice. Die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (vertragliche Leistungen), Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Analyse, Statistik, Optimierung, Sicherheitsmaßnahmen). Wir verarbeiten Daten, die zur Begründung und Erfüllung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind und weisen auf die Erforderlichkeit ihrer Angabe hin. Eine Offenlegung an Externe erfolgt nur, wenn sie im Rahmen eines Auftrags erforderlich ist. Bei der Verarbeitung der uns im Rahmen eines Auftrags überlassenen Daten handeln wir entsprechend den Weisungen der Auftraggeber sowie der gesetzlichen Vor-gaben einer Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO und verarbeiten die Daten zu keinen anderen, als den auftragsgemäßen Zwecken.
Erstellt mit dem Datenschutz-Generator.de von RA Dr. Thomas Schwenke.
Ihre Daten werden von uns grundsätzlich solange aufbewahrt, wie gesetzliche Aufbewahrungspflichten beste-hen oder die Aufbewahrung zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, sowie darüber hinaus, solange Garantie-, Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmen-buchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, UID-Nummer zum Zwecke der Vertrags-erfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Ange-boten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesen-det wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels Brief oder E-Mail an Prinz Records, Andreas Prinz, Treffling 22, 3353 Seitenstetten, shop@prinz-records.at widerrufen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag-barkeit und Widerspruch zu. Dafür wenden Sie sich an uns. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist die Datenschutzbehörde zuständig.
5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
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Allgemeine Softwarebedingungen
herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI)
AGB
1. Vertragsgegenstand
1.1 Diese Softwarebedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung und Lizenzierung von Software. Software im Sinne dieser Bedingungen sind vom Lizenzgeber standardmäßig vertriebene oder individuell für den Lizenznehmer entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des §40a österreichisches Urheberrechtsgesetz zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen gemäß Punkt 5.
1.2 Der Leistungsumfang und damit zusammenhängende Software-Leistungen und etwaige Zusatzleistungen sind einzelvertraglich zu definieren. Diese Bedingungen gelten auch für diese Software-Leistungen und Zusatzleistungen.
2. Rechteeinräumung
2.1. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, erhält der Lizenznehmer das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware beschränkt.
Bei selbständiger Software ist die Nutzung ausschließlich auf der im Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware zulässig. Eine Nutzung auf einer anderen als im Vertrag definierter Hardware und auf mehreren Arbeitsplätzen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2.2 Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Lizenznehmer unbeschadet der Bestimmungen des §40d österreichisches Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zur Verfügung zu stellen oder auf einer anderen als der im Vertrag definierten Hardware zu benutzen.
3. Vertragsschluss
3.1 Angebote des Lizenzgebers gelten im Zweifel als freibleibend. Der Vertrag über die Lieferung und Lizenzierung der Software samt der damit zusammenhängenden, einzelvertraglich zu vereinbarenden Software-Leistungen gilt als geschlossen, wenn der Lizenzgeber nach Erhalt der Bestellung des Lizenznehmers den Auftrag schriftlich bestätigt oder die erste Teillieferung vorgenommen hat.
3.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Lizenzgebers weder vervielfältigt noch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Lizenzgeber unverzüglich zurückzustellen, wenn kein Vertrag zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer über den gegenständlichen Auftrag zustande kommt.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags über die Lieferung und Lizenzierung der Software einschließlich dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, gelten als einzelvertraglich vereinbart, wenn der Lizenzgeber diesen ausdrücklich zustimmt.
4. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
Vorbehaltlich einer einzelvertraglichen Regelung ist der Lizenznehmer verantwortlich für:
-
Die Auswahl aus der vom Lizenzgeber angebotenen Software;
-
Bei Individualsoftware für die Übermittlung aller zur Erstellung eines Pflichtenheftes erforderlichen Informationen;
-
Die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate;
-
Das Einspielen von ihm zur Verfügung gestellten neuen Versionen und Updates;
5. Softwarespezifikationen
5.1 Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung.
5.2 Für vom Lizenznehmer beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer schriftlich zu vereinbaren.
5.3 Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten.
5.4 Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der Softwarespezifikationen, wie insbesondere der Einsatzbedingungen, sowie die Erlangung und Einhaltung etwaiger behördlicher Zulassungsbedingungen verantwortlich.
6. Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme
6.1 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, liefert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer physischen Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
6.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben.
6.3 Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers und erfolgt innerhalb 2 Werktagen.
6.4 Eine Testperiode ist nicht vorhanden.
6.5 Die Software gilt bei Annahme als gekauft
6.5.1 der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt;
6.5.2 der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche Mängel rügt; oder
6.5.3 der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt.
6.6 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 7.1 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über.
7. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
7.1 Bei Software gewährleistet der Lizenzgeber die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschluss gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab Abnahme bzw. Lieferung.
7.2 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, richtet sich die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
7.3 Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Software bei Lieferung sowie eine unverzügliche schriftliche Mängelrüge, in welcher der Lizenznehmer nach besten Bemühungen die Abweichung von der Spezifikation; die Bedienschritte, welche zum Mangel geführt haben; sowie die Fehlermeldung der Software detailliert bekanntzugeben hat..
7.4 Voraussetzungen jeder Mängelbeseitigung sind, dass
-
es sich um eine funktionsstörende Abweichung handelt;
-
diese reproduzierbar ist;
-
der Lizenznehmer ihm allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Versionen und Updates installiert hat;
-
der Lizenzgeber vom Lizenznehmer alle für die Mangelbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält; und
-
dem Lizenzgeber während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht wird.
7.5 Die Beseitigung von Mängeln, das sind funktionsstörenden Abweichungen von den gültigen Spezifikationen, erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch Lieferung einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung des Programms.
7.6 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, besteht für Software, an welcher der Lizenznehmer oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen vorgenommen haben, keine Gewährleistung, auch wenn der Mangel in einem nicht geänderten Teil auftritt.
7.7 Sofern einzelvertraglich vorab nicht anders vereinbart, führt eine Veränderung der ursprünglich für die Softwareinstallation zur Verfügung gestellten Hardware bzw. Hardwarekonfiguration durch den Lizenznehmer oder Dritte zum Erlöschen der Gewährleistung.
7.8 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr
-
für Fremdsoftware, die nicht Vertragsbestandteil ist,
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für das Zusammenarbeiten vertragsgegenständlicher Software mit anderen beim Lizenznehmer im Einsatz befindlichen oder geplanten Softwareprogrammen oder
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für bloß kurzfristige, softwaretypische Funktionsunterbrechungen bzw. –störungen.
7.9 Unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung bzw. Benutzung der Software durch den Lizenznehmer oder Dritte, führt zu einem Ausschluss der Gewährleistung.
7.10 Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung in funktionsstörender Weise nicht den Spezifikationen und ist der Lizenzgeber trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage, die Übereinstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, hat jeder Vertragsteil das Recht, den Vertrag für die betreffende Software, gegen Rückerstattung der erhaltenen Leistungen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
7.11 Mängel in einzelnen Programmen geben dem Lizenznehmer nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen.
7.12 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Software, mit Ausnahme solcher nach Punkt 7., ausgeschlossen.
7.13 Wartungen (zB. Fehlerdiagnose und –beseitigung, Pflege etc.), die nicht unter die Mängelbehebung fallen, sowie deren jeweilige Kostentragung, sind gesondert zu vereinbaren.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
8.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben.
8.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt.
8.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren.
8.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt.
8.5 Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung.
8.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;
9. Haftung
9.1 Soweit nicht einzelvertraglich anderes vereinbart ist, haftet der Lizenzgeber für Schäden, nur sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des Lizenzgebers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
9.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer ausgeschlossen.
9.3 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Installation, Implementierung und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder von behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
9.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
9.5 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber für die in Punkt 7.8 genannten Fällen auch keinerlei Haftung.
9.6 Der Lizenznehmer haftet dem Lizenzgeber für die Verletzung der im Punkt 5.4 übernommenen Verpflichtungen und hält den Lizenzgeber schad- und klaglos.
9.7 Die Regelungen des Punktes 9 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Unterlieferanten des Lizenzgebers wirksam.
10. Zahlung
10.1 Die Höhe und Fälligkeit des einmaligen und/oder laufenden Nutzungsentgelts ist einzelvertraglich zu vereinbaren, ebenso wie eine allfällige Wertsicherung.
10.2 Der Lizenzgeber hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
11. Dauer und Vertragsbeendigung
11.1 Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Vertrag. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit bzw. ist auf die Nutzungsdauer der im Vertrag allenfalls definierten Hardware beschränkt.
11.2 Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Lizenznehmer nach Wahl des Lizenzgebers verpflichtet, die gesamte Software einschließlich überlassener Unterlagen an den Lizenzgeber zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software.
11.3 Kann bei Individualsoftware innerhalb angemessener Frist keine Einigung über die Abnahme des Pflichtenhefts erzielt werden, so ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bis dahin erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen rückabzuwickeln.
11.4 Kommt der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Lizenzgeber berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen und nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurück zu treten. Der Lizenznehmer haftet jedenfalls für alle Schäden (beispielsweise für Stehzeiten, etc.), welche dem Lizenzgeber durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen.
11.5 Falls über das Vermögen des Lizenznehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Lizenzgeber berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Lizenznehmer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Lizenzgebers unerlässlich ist.
12 Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche des Lizenznehmers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.
13 Einhaltung von Exportbestimmungen
13.1 Der Lizenznehmer hat bei Weitergabe der vom Lizenzgeber gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren oder Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Lizenzgebers, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Software oder Leistungen zu übermitteln.
14. Allgemeines
14.1 Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer zu melden, wenn er sich der Leistung von Unterauftragnehmern bedient. Konzernverbundene Unternehmen des Lizenzgebers gelten vorab als genehmigt.
14.2 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
14.3 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.
15. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers, Waidhofen/Ybbs, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
16 Vorbehaltsklausel
Die Vertragserfüllung seitens des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.
Stand Dezember 2022